Gefragte Gemälde und rare Rennwagen: 6 unglaubliche Garagenfunde

Es ist der Traum eines jeden Oldtimer-Enthusiasten: Einmal im Leben einen echten Garagen- oder Scheunenfund machen. Selten sind sie geworden, die Meldungen über die Entdeckung automobiler Kostbarkeiten, aber es gibt sie durchaus noch. Während manche Liebhaber die Hoffnung auf den Fund ihres Lebens bereits aufgegeben haben, glauben andere an ihre Chance und den einen Tag, der ihnen den Hauptgewinn beschert. Und sie tun einiges dafür: Sie durchforsten Archive, suchen nach verlassenen Gebäuden, Hallen und Garagen und knüpfen dabei nicht selten Kontakte in die ganze Welt. Oftmals sind es dann jedoch weniger interessierte Menschen, die rein zufällig auf einen Schatz stoßen.

Nicht selten sieht etwas, das ein Liebhaber mit unglaublichen Summen bezahlen würde, bei seiner Entdeckung eher nach wertlosem Schrott als nach einem gesuchten Stück Automobilgeschichte aus. Kein Wunder, denn nicht immer wurden Fahrzeuge bewusst abgestellt, um diese zu erhalten, oftmals waren sie einfach nur defekt oder wurden durch neuere Modelle ersetzt. Richtig spannend wird es aber erst dann, wenn der Nachlass eines langjährigen Sammlers entdeckt wird. Hier die drei spektakulärsten Funde der letzten Jahre:

Seltener Bugatti

Bis ins Jahr 2008 stand das seltene Gefährt fast 50 Jahre unbeachtet in einer Garage: Ein Erbe eines im Alter von 89 Jahren gestorbenen Briten entdeckte beim Aufräumen des Nachlasses einen Oldtimer aus dem Jahr 1937 – und was für einen! Der Bugatti Modell 57S Atalante im Wert von mehr als 6 Millionen Euro wurde nur 17-mal gebaut und war seiner Zeit weit voraus. Der Zweisitzer erreichte eine Spitzengeschwindigkeit von 210 Kilometer pro Stunde – doppelt so viel wie die meisten Fahrzeuge dieser Zeit. Seit etwa 1960 stand der Sportwagen in seiner Garage in Newcastle mit lediglich 42 299 Kilometern auf dem Kilometerzähler.

Porsche-„Prototyp“

911 – wohl kaum eine Zahl steht so sehr für ein Auto wie die Bezeichnung des Porsche-Klassikers, der seit 1964 die Herzen von Autoliebhabern höher schlagen lässt. Die frühen Modelle des ersten Baujahres allerdings trugen noch die Bezeichnung 901, die erst nach dem Einspruch der Marke Renault – die Franzosen hatten sich Modellbezeichnungen mit einer 0 in der Mitte schützen lassen – auf 911 geändert wurde. So kommt es, dass 901er so selten sind, dass nicht einmal das Porsche-Museum selbst einen besaß. Bis zu dem Tag im Jahr 2014, an dem Otto Schulte aus der bekannten RTL2-Sendung „Der Trödeltrupp“ in einer Garage in Brandenburg die unglaubliche Entdeckung macht: das unrestaurierte und ziemlich heruntergekommene Modell 901 mit der laufenden Nummer 57. Hier kann es nur einen Käufer geben: Porsche selbst. Und die Zuffenhausener zahlen gut: Über 100.000 € legen sie für das Wrack hin, das schließlich in zweijähriger Arbeit restauriert wurde und nun im Porsche-Museum ausgestellt ist.

Die Sammlung

Für viele Liebhaber ist es ein Traum, zumindest einmal im Leben einen echten Garagenfund zu machen. In der Regel denken wir dabei an ein einzelnes Fahrzeug und nicht an eine Sammlung. Was aber im Jahr 2016 in Frankreich passierte, ist schlicht unglaublich. Schon in den 50er Jahren hatte der Transportunternehmer Roger Baillon damit begonnen, eine Sammlung von Fahrzeugen aus der Frühzeit des Automobils anzulegen und über lange Zeit weitere zeitgenössische Fahrzeuge hinzugefügt. Viele Autos rettete er gar vor der Verschrottung. Nachdem es allerdings mit dem Unternehmen bergab gegangen war, musste Baillon viele seiner Fahrzeuge verkaufen. Übrig blieb eine große Garage, in der noch ca. 60 Fahrzeuge untergebracht waren. Im Laufe der Zeit geriet diese jedoch in Vergessenheit, ehe zwei Experten eines Auktionshauses den Tipp zur Existenz der Sammlung bekamen. Während Autosammlungen dieser Qualität für gewöhnlich bekannt und dokumentiert waren, wusste die interessierte Oldtimerfangemeinde von der Existenz dieser Kollektion nichts. Und dass, obwohl sich unter den Fahrzeugen verschollene Exemplare und legendäre Marken wie Bugatti, Hispano-Suiza, Talbot-Lago, Panhard-Levassor, Maserati, und Delahaye befanden. Sogar ein Ferrari, der einst Alain Delon gehörte, war dabei – ein echter Jahrhundertfund!

Doch nicht nur Autos werden in Garagen deponiert, vergessen und wiederentdeckt. Zahlreiche wertvolle Gemälde von oft überraschenden Werten sind in den vergangenen Jahren nach langer Zeit der Verschollenheit wieder aufgetaucht. Namhafte Künstler und sogar gestohlene Werke waren bereits darunter. Auch hier haben wir drei bemerkenswerte Funde zusammengestellt:

15 Millionen in der Garage

Im Jahr 2017 kam es bei einem Umzug zu einer unerwarteten Entdeckung. Nachdem ein Nachbar zunächst ein wertvoll aussehendes Basketball-Poster entdeckt hatte, das ein herbeigerufener Experte auf 300 Dollar taxierte, schaute dieser sich noch ein wenig um und entdeckte ein Gemälde, das er dem New Yorker Künstler Jackson Pollock zuordnete und um 15 Millionen Dollar wert war. Eine Halbschwester des Besitzers hatte 50er Jahren in New York gelebt und verkehrte in Künstlerkreisen – als sie in den 90er Jahren starb, packte ihr Bruder all ihre Sachen zusammen und deponierte sie in seiner Garage – natürlich ohne zu ahnen, was für ein Schatz darunter war.

Das FBI schaltete sich ein

Jahrzehntelang war ein Ölgemälde des französischen Impressionisten Pierre-Auguste Renoir (1841-1919) verschollen. 2013 tauchte es als Flohmarkt-Schnäppchen plötzlich bei einer Versteigerung auf. Eine Frau hatte das Bild für 7 Dollar auf dem Flohmarkt gekauft, weil ihr der goldene Rahmen so gefallen hatte. Nach dem Kauf landete das Bild zunächst in ihrer Garage. Als die Käuferin es schließlich aus dem Rahmen lösen wollte, riet ihre Mutter ab: Die Tochter solle das Bild erst mal schätzen lassen. Die Überraschung war groß: Der geschätzte Wert lag bei umgerechnet 80 000 Euro! Doch in diesem Zuge wurde ebenfalls bekannt, dass es sich um ein in den 50er Jahren gestohlenes Werk handelte. Das FBI nahm die Ermittlungen auf, verhinderte die Versteigerung und der Streit um den rechtmäßigen Besitzer begann.

Klimt oder nicht Klimt?

Im Jahr 2012 kam es zu einer Sensation für die Kunstwelt. In einer Garage in Oberösterreich wurde das Rundgemälde eines „trompetenden Putto“ entdeckt. Das Werk wurde dem österreichischen Maler Gustav Klimt zugeordnet und bereits auf einen Millionenwert taxiert, ehe Experten eben diese Zuordnung bezweifelten und schlussendlich widerlegten. Wenn sich auch die Urheberschaft und damit der Wert des Gemäldes dadurch verändert haben mögen: Allein die Tatsache, dass das mehr als 150 Jahre alte Bild in einer Garage gefunden wurde, beweist: Manchmal lohnt es sich, ganz genau hinzusehen!

Garagen vor Gericht: 5 interessante Urteile

Genau wie wir Menschen uns mit einem Dach über dem Kopf schützen, gewähren wir auch unseren Fahrzeugen gern schützende Unterstellmöglichkeiten. Doch dabei bleibt es nicht immer. „Mit meinem Eigentum darf ich machen, was ich will!“, das ist sicher die vorherrschende Meinung zur Nutzung des eigenen Hauses und Grundstücks. Seine Grenzen findet diese Einstellung in der Regel im Baurecht oder schlussendlich in den Urteilen von Verwaltungsgerichten verschiedener Instanzen. Denn nicht selten kommt es über die Art der Nutzung oder bauliche Begebenheiten zum Streit. Wir haben einige richtungsweisende Urteile zusammengestellt:

Wenn die Fertiggarage zur Werkstatt werden soll

Für viele Heimwerker ist es nur logisch, das eigene Werkzeug und die Werkbank in der Garage zu platzieren. Doch häufig ist nicht einmal eine solche Nutzung zulässig, da Garagen generell nur zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden dürfen. Was aber, wenn eine Garage komplett und offiziell zu einer Werkstatt umgenutzt werden soll? Dies ist unter gewissen Umständen grundsätzlich möglich, gestaltete sich im vorliegenden Fall jedoch schwierig. Ein Unternehmer wollte in einem Wohngebiet einen mechatronischen Betrieb einrichten, was die zuständige Kreisverwaltung unter strengen Auflagen auch gestattete. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 L 677/15) gab jedoch einem Eilantrag der Nachbarn statt, die das verhindern wollten. Diese Art von Firma falle nicht in die Kategorie eines ausnahmsweise zulässigen Handwerksbetriebs, der auch in einem Wohngebiet erlaubt werden könne – zum Beispiel, weil er den täglichen Bedarf der Anwohner decke.

Das Garagendach als Dachterrasse

Heutzutage werden Dachterrassen in der Regel direkt beim Bau eines Gebäudes oder einer Garage mitgeplant. Hierfür bestehen sogar exakte Richtlinien, um sichere Konstruktionen zu schaffen. Im Fall eines Mieters war dies etwas anders. Da er aus seiner Küche heraus eher zufällig das Dach seiner Garage betreten konnte, richtete er sich diese als Terrasse her. Zur Absturzsicherung baute er sogar eine Reling an die Dachkante. 37 Jahre lang ließ ihn der Vermieter mit dieser Konstruktion gewähren, dann legte dessen Sohn und Erbe Einspruch gegen diese Nutzung ein. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 432 C 25060/13) wollte dieser Forderung nicht entsprechen. Nach einer so langen Zeit der Gestattung bedürfe es schon eines triftigen Grundes, um dem Mieter seine Dachterrasse plötzlich zu sperren.

Der Kfz-Stellplatz für Getränke

Was tun, wenn ein Kfz-Stellplatz zur Wohnung gehört, man als Mieter aber weder Auto noch Motorrad besitzt? Das fragte sich auch ein Mann aus Stuttgart, der schließlich zu dem Schluss kam, dass der ihm zustehende Parkplatz auch ein hervorragender Stellplatz für Getränkekisten sei, sodass er diese nicht in der Wohnung lagern musste. Das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 37 C 5953/15) sah dies anders und untersagte eine derartige Nutzung. Ein offener Kfz-Stellplatz in einer Tiefgarage sei seiner Bestimmung nach zum Parken eines Pkw gedacht. Wer ihn zweckentfremde, muss im Falle von Beschwerden mit Konsequenzen rechnen. Es handle sich demnach um einen vertragswidrigen Gebrauch, denn diese Fläche sei für Pkw nebst Zubehör und allenfalls noch für Fahrräder gedacht. Mineralwasservorräte sollten in geschlossenen Räumen aufbewahrt werden.

Parken vor der Garage kann teuer werden

In den Versicherungsbedingungen einer Fahrzeugversicherung ist vereinbart, ob ein Fahrzeugbesitzer sein Auto üblicherweise zum Beispiel in einem Carport, im Freien oder sicher in einer abschließbaren Garage parkt. Ist letzteres der Fall, kann er dazu verpflichtet sein, einen durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schaden selbst zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor. In einem Fall vor dem Landgericht Magdeburg hatte die Klägerin ihr Fahrzeug, anders als im Versicherungsvertrag vereinbart, nicht in der Garage, sondern in der Einfahrt geparkt. Das Gericht sah hierin eine Pflichtverletzung der Klägerin, durch die sich das Diebstahlrisiko erhöht habe. Da die Klägerin zuvor einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, bei dem sie als „Garagenparkerin“ und einem daraus resultierenden minimierten Diebstahlrisiko eine geringere Versicherungsprämie zahlt, musste sie im Ergebnis daher knapp 6.000 Euro des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.

Opulente Garage oder reiner Aufenthaltsraum?

Vielerorts ist es üblich, dass Grenzgaragen die geltenden Abstandsregeln zu Nachbargrundstücken nicht einhalten müssen. Auch nach der Hessischen Bauordnung ist dies so. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte 2017 eine Genehmigung zur Sanierung einer auf seinem Grundstück bereits vorhandenen Garage erwirkt. Diese ließ er abreißen und begann mit dem Neubau. Hiergegen wehrte sich die Klägerin zunächst erfolglos und die Garage wurde fertiggestellt. Weil die Klägerin jedoch meinte, bei dem neu errichteten Gebäude handele es sich nicht um eine nach der Hessischen Bauordnung privilegierte Garage, klagte sie erneut, diesmal mit Erfolg. Der Grund hierfür lag in der Ausgestaltung der „Garage“: Sie spreche für eine abweichende Nutzung des Gebäudes zum Aufenthalt von Menschen, sagte das Oberlandesgericht. Das Gebäude sei mit einer integrierten Terrasse ausgestattet, die aus fest mit dem Boden verbundenen Holzdielen nebst Belichtungs- und Beleuchtungselementen bestehe. Es verfüge zudem in der Decke über Lichtkuppeln, die gesamte Front sei mit einer Glasfalttür versehen. Eine solche bauliche Ausgestaltung dient typischerweise der besseren Ausleuchtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten umbauten Raums, stellte das OLG fest und verfügte den Rückbau des Gebäudes, da Aufenthaltsräume und ihnen gleichzustellende Terrassen keine Bauteile darstellten, die zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne einer Garage erforderlich seien.

Schon an diesen fünf Beispielen wird deutlich, dass es ratsam ist, bei allen Bauvorhaben und Nutzungsfragen zu einer Garage, Rat vom Fachmann einzuholen. Architekten, Bauingenieure und auch Verbände wie die Fachvereinigung Betonfertiggaragen können hier Auskunft geben und Hilfe vermitteln.